Die Berechnung des AGR ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die nach Art. 45 BauV erforderliche Fläche für den Kinderspielplatz ist nicht eingehalten. Die Abweichung ist nicht gross. Der Mangel kann jedoch nicht durch Erlass einer Auflage behoben werden, wonach die Fläche von 106,61 m2 eingehalten werden muss. Für die Beurteilung, ob das Bauvorhaben bewilligungsfähig ist, sind die Pläne massgebend. Würde im Bauentscheid eine anderslautende Auflage erlassen, stünde sie im Widerspruch zu den Plänen. Es wäre eine Projektänderung erforderlich.