Auf Aufforderung des Rechtsamts der BVD reichte die Beschwerdegegnerin eine Berechnung der erforderlichen Fläche des Kinderspielplatzes ein. Nach ihren Angaben muss der Kinderspielplatz eine Fläche von 107,6 m2 aufweisen. Gemäss Berechnung des AGR beträgt die minimale Spielplatzfläche 106,61 m2.23 Auf dem «Grünplan» und dem Projektplan Grundriss Obergeschoss ist beim Kinderspielplatz die Flächenangabe «107,66 m2» eingetragen. Die Überprüfung des AGR ergab, dass der Kinderspielplatz nur 105,16 m2 misst. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden misst die Fläche des Kinderspielplatzes nur 104,88