Insgesamt sechs Zimmer der Erdgeschosswohnungen 2 und 4 liegen im hinteren, hangseitigen Bereich. Wie das AGR nachvollziehbar dargelegt hat, ist die zulässige Böschungsneigung von 10 % bei fünf dieser Zimmer bei weitem überschritten.19 Das Bauvorhaben widerspricht Art. 66 Abs. 2 BauV und ist nicht bewilligungsfähig. 5. Kinderspielplatz und Aufenthaltsfläche