l) Es ist nicht zu beanstanden, dass das AGR für die Frage der zulässigen Böschungsneigung von einer fiktiven Böschungslinie ausgeht. Ob zwischen dem Gebäude und der Böschung ein Abstand geschaffen wird, kann für sich allein genommen keine Rolle spielen. Massgebend ist einzig, ob mit oder ohne Abstand die Böschungsneigung von 10 % (bis zum Schnittpunkt mit dem gewachsenen Terrain) eingehalten wird. Beim vorliegenden Bauvorhaben wird das gewachsene Terrain für die Erdgeschosswohnungen teilweise erheblich abgegraben. Insgesamt sechs Zimmer der Erdgeschosswohnungen 2 und 4 liegen im hinteren, hangseitigen Bereich.