k) Beim vorliegenden Bauvorhaben wird das Erdgeschoss durch Abgrabungen auf der Nordseite und Westseite unter das gewachsene Terrain gelegt. Zwischen den Fassaden und dem Hang liegt ein 2 m breiter Abstand. Das Gebäude ist nicht in den Hang eingebettet, sondern wird auf «ebenem» Gelände vor den Hang gestellt. Dies zeigt sich auch daran, dass der Zugang zum Hauseingang von der Strasse her über eine Brücke erfolgt. Bei den Erdgeschosswohnungen ist 18 Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV; BSG 721.3).