19 BMBV18). Art. 66 Abs. 2 BauV kommt demnach bei einer Hanglage nur dann zur Anwendung, wenn die Abgrabung nicht für Wohnräume im Untergeschoss vorgenommen werden sollen, sondern wenn ein Vollgeschoss unter dem gewachsenen Terrain erstellt wird. Art. 66 Abs. 2 BauV enthält im Übrigen kein Verbot, solche Abgrabungen vorzunehmen. Unzulässig ist einzig, bei solchen Abgrabungen Wohnräume zu erstellen, wenn die vom Gebäude ansteigende Böschung steiler als 10 % ist.