j) Art. 66 Abs. 2 BauV verunmöglicht oder erschwert nicht generell das Bauen am Hang. Wird das Gebäude in den Hang eingebettet, und werden die Wohnräume über dem gewachsenen Terrain erstellt, spielt die Hangneigung gegenüber Wohnräumen keine Rolle. Bei solchen Gebäuden wird einzig verlangt, dass bei Wohnräumen im Untergeschoss eine Fassade vollständig freiliegen muss (Art. 66 Abs. 3 BauV). In solchen Konstellationen ermöglicht Absatz 3 eine Abgrabung. Damit ein Untergeschoss nicht als Vollgeschoss angerechnet wird, darf es im Mittel nur bis zu einem definierten Mass über das Terrain hinausragen (vgl. Art. 212 Abs. 4 Bst. h GBR, Art. 19 BMBV18).