Die neueren Bautechniken und verbesserten Hangsicherungsmöglichkeiten erlauben, selbst steiles Gelände massiv abzugraben und das unterste Vollgeschoss unter dem gewachsenen Terrain auf ebenem Gelände zu erstellen. Mit entsprechend grosser Abgrabung kann ein Gebäude damit vor den Hang gestellt werden. Art. 66 Abs. 2 BauV kann daher auch die Konstellation umfassen, dass an einer Hanglage für Wohnräume rund um das Gebäude abgegraben wird. Mit der Vorschrift zur maximalen Böschungsneigung will der Verordnungsgeber aber verhindern, dass Wohnräume in «Gräben» erstellt werden.