i) Art. 66 BauV unterscheidet zwischen Wohnräumen «in ebenem Gelände» (Abs. 2) und solchen «am Hang» (Abs. 3). Auf den ersten Blick scheint der Wortlaut klar zu sein. Allerdings ist nicht definiert, wie gross die Fläche sein muss, damit sie als «ebenes Gelände» im Sinne von Art. 66 Abs. 2 BauV gilt. Bei Absatz 3 ist zudem nicht von «Gebäuden» am Hang, sondern von «Wohnräumen» am Hang die Rede und zwar ausschliesslich von solchen im Untergeschoss. Dies deutet darauf hin, dass nicht die generelle Lage des Gebäudes an einem Hang massgebend ist, sondern die Bauweise. Absatz 3 ist auf Bauvorhaben zugeschnitten, die dem Gelände angepasst und in den Hang eingebettet werden.