Die Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 und 3 BauV gelten nun schon fast seit 40 Jahren. Obwohl der Schutz vor Feuchtigkeit heute baulich gewährleistet werden kann, blieb Art. 66 BauV auch in den kürzlich erfolgten BauV- Revisionen unverändert. Daran lässt sich ablesen, dass Art. 66 Abs. 2 BauV in einem umfassenderen wohnhygienischen Sinn zu verstehen ist. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob die Norm auch bei Gebäuden zur Anwendung gelangt, die sich an Hanglage befinden.