von Art. 66 Abs. 2 betrifft die Konstellation, dass das gewachsene Terrain für die Erstellung von Wohnräumen abgegraben wird. Dies ergibt sich aus der Bestimmung, dass der Boden von Wohnräumen nicht unter dem fertigen Terrain liegen darf (erster Satz). Die Vorschrift zur zulässigen Böschungsneigung ist von diesem Satz durch einen Strichpunkt abgetrennt und bezieht sich daher nur auf den Fall von Abgrabungen. Mit der Festlegung der zulässigen Böschungsneigung für Wohnräume in «ebenem Gelände» (Absatz 2) will der Verordnungsgeber demnach verhindern, dass Wohnräume in «Gräben» erstellt werden. Die Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 und 3 BauV gelten nun schon fast seit 40 Jahren.