Mit der Bauverordnung vom 6. März 198517 wurde die noch heute geltende Fassung von Art. 66 Abs. 2 und 3 BauV eingefügt. Die Bestimmung für Wohnräume in ebenem Gelände (Abs. 2) wurde mit der Vorschrift ergänzt, dass die vom Gebäude ansteigende Böschung nicht mehr als 10 % Steigung aufweisen darf. Demgegenüber fehlt in Absatz 3 nun die Vorschrift, bergseits Nebenräume anzuordnen, wenn an Hanglagen im Untergeschoss auch Wohnräume erstellt werden sollen. Unverändert blieb, dass bei Wohnräumen in «ebenem Terrain» bzw. neu «ebenem Gelände» kein bestimmtes Geschoss bezeichnet ist, während sich die Vorschrift für Wohnräume am «Hang» ausschliesslich auf das Untergeschoss bezieht.