82 Abs. 2 aBauV 1970). Im Vergleich zur heutigen Regelung fehlte bei Wohnräumen in ebenem Gelände eine Vorschrift zur maximalen Böschungsneigung, während am Hang nur dann Wohnräume in Untergeschossen erstellt werden durften, wenn sich bergseits ein unbewohnter Nebenraum befand.