h) Die Vorschriften zum Schutz vor Feuchtigkeit sind recht alt. Bereits die Bauverordnung vom 26. November 197016 enthielt teilweise identische Bestimmungen. Bei ebenem Terrain durften die Fussböden der Wohn- und Schlafräume nicht unter der Erdoberfläche liegen (Art. 82 Abs. 1 aBauV 1970). Am Hang waren Wohn- und Schlafräume in Untergeschossen zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt waren: a) mindestens eine Aussenwand musste vollständig frei liegen; b) bergseits auf gleicher Höhe mussten sich unbewohnte Nebenräume befinden; c) die im Erdreich stehenden Mauern mussten genügend isoliert sein (Art. 82 Abs. 2 aBauV 1970).