g) Die Bestimmung, dass die Böschung in ebenem Gelände nicht mehr als 10 % Steigung aufweisen darf, steht in Zusammenhang mit Abgrabungen, die jedoch in Art. 66 Abs. 2 BauV nicht explizit genannt werden. Im ersten Satzteil wird nur davon gesprochen, dass die Fussböden der Wohnräume nicht unter dem fertigen Terrain liegen dürfen. Die Vorschrift zur maximalen Böschungsneigung nach der Abgrabung kann jedoch nicht ausschliesslich dem Schutz vor Feuchtigkeit dienen. Der Feuchtigkeitsschutz kann bautechnisch auch bei steileren Böschungen gewährleistet werden.