Sie sind zu unterkellern oder genügend gegen Feuchtigkeit zu isolieren (Art. 66 Abs. 1 BauV). In diesen Normenkomplex sind die Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 und 3 BauV systematisch eingebettet. Sie gelten nur für Wohnräume und stehen im Dienst des gesunden Wohnens. Obwohl die Marginalie «Schutz vor Feuchtigkeit» lautet, ist Art. 66 Abs. 2 BauV in einem umfassenderen Sinn als Gesundheitsvorschrift zu verstehen.