63 Abs. 1 BauV). Vorausgesetzt wird nicht ein ständiger Aufenthalt; es genügt, dass diese Räume zeitweise benützt werden.15 Wohnund Arbeitsräume müssen eine minimale Grösse aufweisen (Art. 67 BauV). Sie müssen von aussen genügend Licht und Luft erhalten (vgl. Art. 64 BauV). In Familienwohnungen dürfen die hauptsächlichen Tages-Aufenthaltsräume wie Wohnzimmer oder Kinderspielraum nicht nach Norden orientiert sein (Art. 64 Abs. 2 BauV). Wohn- und Arbeitsräume müssen mit einer Heizeinrichtung oder –möglichkeit versehen und genügend gegen Wärmeverluste isoliert sein (vgl. Art. 65 BauV). Sie sind zu unterkellern oder genügend gegen Feuchtigkeit zu isolieren (Art. 66 Abs. 1 BauV).