erstellen, zu betreiben und zu unterhalten sind, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden (Art. 21 Abs. 1 BauG). Zum Wohnen oder Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dauernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen (Art. 21 Abs. 2 BauG). Diese Vorschriften gehören zum alten Bestand des Baupolizeirechts. Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften werden in Art. 62-69 BauV konkretisiert. Für Wohn- und Arbeitsräume werden in Art. 64 bis 67 BauV minimale Anforderungen definiert. Als Wohnräume gelten alle dauernd zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Zimmer wie Wohn- und Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer sowie Zimmer für häusliche Arbeiten (vgl. Art. 63 Abs. 1 BauV).