Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen, die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Norm. Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berücksichtigen.14 f) Bei Art. 66 BauV handelt es sich um Ausführungsrecht zu den Vorschriften zur Sicherheit und Gesundheit von Art. 21 BauG. Diese Norm bestimmt, dass Bauten und Anlagen so zu