e) Da soweit ersichtlich keine einschlägige Judikatur und Literatur zur hier umstrittenen Frage besteht, scheint Art. 66 Abs. 2 BauV bisher wenig Probleme in der Anwendung verursacht zu haben. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Bestimmung. Ist der Normtext nicht klar, und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss unter Einbeziehung aller Auslegungselemente nach der Lösung gesucht werden, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt. Zu berücksichtigen sind der Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen, die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Norm.