Nach dem Zweck der Norm spiele die Unterscheidung zwischen gewachsenem und fertigem Terrain keine Rolle. Die Behördenpraxis (nicht nur) in Lengnau lasse Böschungen zu, die konzeptuell der geplanten Böschung entsprächen, wobei der Abstand zwischen Böschung und Gebäude in vielen Fällen geringer sei als die hier vorgesehenen 2 m. Diese Behördenpraxis stehe in Einklang mit Art. 66 BauV, wenn dieser nach Wortlaut (am Hang muss eine Aussenwand vollständig freigelegt sein), der Systematik (Unterscheidung zwischen Absatz 2 und 3) und dem Normzweck (Schutz vor Feuchtigkeit) ausgelegt werde.