d) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, Art. 66 Abs. 2 BauV sei vorliegend nicht anwendbar. Einerseits befinde sich das Gebäude nicht im ebenen Gelände, sondern am Hang. Andererseits steige die Böschung nicht schon direkt bei der Gebäudewand an, sondern erst nach einer freien Fläche, die ein Gegengefälle (zur Böschung) von 2 % aufweise und damit genügend Schutz vor Feuchtigkeit gewährleiste. Die Auslegung, wonach das fertige Terrain bei Bauten am Hang räumlich unbegrenzt unter einer imaginären «roten Linie» liegen müsste, welche eine Steigung von 10 % markiere, würde das Bauen am Hang generell verunmöglichen.