c) Im Fachbericht zur ersten Projektänderung hielt das AGR fest, bei den Zimmern der Erdgeschosswohnungen werde das Terrain auf der Nord- und Westfassade abgegraben. In diesem Falle müsse Art. 66 Abs. 2 BauV angewendet werden, d.h. die vom Gebäude ansteigenden Böschungen dürften maximal eine Steigung von 10 % aufweisen. Dies werde bei den Zimmern 1 bis 3 der Wohnung 2 sowie bei den Zimmern 1 und 2 der Wohnung 4 nicht eingehalten.12 Zur vorliegenden Projektänderung (mit dem vergrösserten Abstand zwischen Gebäude und Böschung) führte das AGR aus, die Neigungslinie von 10 % dürfe nicht überschritten werden, bis diese Linie das gewachsene Terrain quere. Auch beim überarbeiteten Projekt sei