Gebäude ansteigende Böschungen dürfen nicht mehr als 10 Prozent Steigung aufweisen. 3 Am Hang sind Wohnräume in Untergeschossen zulässig, sofern a mindestens eine Aussenwand vollständig freiliegt, 11 Vgl. Schnitte, Beilagen 6 und 7 zur Projektänderung vom 10. Juni 2021. 5/16 BVD 110/2020/183 b die im Erdreich stehenden Mauern gegen eindringende und aufsteigende Feuchtigkeit genügend isoliert sind.»