b) Bei den Erdgeschosswohnungen 2 und 4 ist der Wohn- und Essbereich gegen Süden angeordnet, die Zimmer befinden sich im hinteren, hangseitigen Bereich mit Fenstern gegen Norden bzw. Nordwesten und Nordosten. Es ist umstritten, ob Art. 66 Abs. 2 BauV vorliegend zur Anwendung gelangt. Art. 66 BauV steht im Kapitel 10 «Gesundheit» und lautet wie folgt: «Art. 66 3 Schutz vor Feuchtigkeit 1 Wohn- und Arbeitsräume sind zu unterkellern oder genügend gegen Feuchtigkeit zu isolieren. 2 In ebenem Gelände dürfen die Fussböden der Wohnräume nicht unter dem fertigen Terrain liegen; vom