Mit der vorliegenden Projektänderung ist das ostseitige Kiesdach beim Attikageschoss nicht mehr betretbar. In der Fassadenmitte ist die reglementarische Gebäudehöhe von 7 m demnach eingehalten. Bei der Nordseite und Westseite erfolgen die Abgrabungen auf der gesamten Fassadenlänge. Hier ist die Gebäudehöhe daher von der Brüstung bis zum fertigen Terrain einzuhalten, was der Fall ist. 4. Einhaltung von Art. 66 BauV