Die Gebäudehöhe wird bis zum «massgebenden», d.h. gewachsenen Terrain gemessen, bei Abgrabungen bis zum (tiefer liegenden) fertigen Terrain. Ausgenommen (und damit privilegiert) sind Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten, welche die maximale Breite gemäss Art. 212 Abs. 4 Bst. g GBR einhalten. Das AGR hielt im Fachbericht fest, dass die Gebäudehöhe auf der Südseite eingehalten sei und dass sie auf der Ostseite eingehalten sei, wenn sichergestellt werde, dass die Kiesfläche im Attikageschoss nicht betretbar sei.