c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Gebäudehöhen seien überschritten, da nach Aussage des AGR auf allen Seiten abgegraben werde und die Abgrabungen breiter seien als zulässig. In der W2 ist eine Gebäudehöhe von 7 m zulässig (Art. 212 Abs. 1 GBR). Bei Bauten am Hang ist teilseitig eine Mehrhöhe von 1,0 m gestattet, wenn die Neigung des gewachsenen Terrains innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 % beträgt (Art. 212 Abs. 3 GBR). Die Gebäudehöhe wird in der Mitte der Fassaden gemessen (vgl. i.V.m. Anhang A132 Abs. 1 GBR).