212 Abs. 4 Bst. h GBR). Aus den Abbildungen in A132 GBR geht überdies hervor, dass die Breite von Abgrabungen nicht auf 1/3 der Fassadenlänge und maximal 6 m beschränkt ist. So zeigt die vierte Darstellung bei A132 Abs. 1 GBR eine Abgrabung, die ungefähr ¾ der Fassadenlänge betrifft. Die Abgrabungen wirken sich demnach auf die Messung der Gebäudehöhe aus, ausser es handle sich um Abgrabungen für Hauseingänge oder Garageneinfahrten bis zum zulässigen Mass.