A132 regelt die Messweise der Gebäudehöhe. Abs. 3 dieser Bestimmung lautet: «Abgrabungen des gewachsenen Bodens für Hauseingänge und Garageneinfahrten bis zur zulässigen Gesamtbreite bleiben unberücksichtigt.» In der Kommentarspalte zu A132 wird für die maximale Gesamtbreite von Abgrabungen auf Art. 212 Abs. 4 Bst. g zurückverwiesen. Aus diesen gegenseitigen Verweisen geht hervor, dass die Bestimmung zu Abgrabungen von Art. 212 Abs. 4 Bst. g GBR nicht absolut, sondern in Zusammenhang mit der Gebäudehöhe zu verstehen ist. Bedeutung kommt Art. 212 Abs. 4 Bst. g GBR auch in Zusammenhang mit der Anrechnung von Untergeschossen als Geschosse zu (vgl. Art. 212 Abs. 4 Bst.