Für die Auslegung einer Norm ist jedoch nicht allein der Wortlaut relevant, sondern auch der systematische Zusammenhang, der Sinn und Zweck und allenfalls auch die Entstehungsgeschichte.9 Der Kommentar im Baureglement ergänzt das Baureglement mit Erläuterungen. Der Kommentar kommt einer Verwaltungsverordnung nahe, die verwaltungsintern die Auslegung und Anwendung des GBR steuern soll.10 Bei Art. 212 Abs. 4 Bst. g GBR heisst es in der Kommentarspalte: «Vgl. Anhang A132 Abs. 1 Gebäudehöhe und A132 Abs. 3 Abgrabungen». Anhang A132 regelt die Messweise der Gebäudehöhe.