b) Die umstrittene Bestimmung für Abgrabungen von Art. 212 Abs. 4 Bst. g GBR lautet wie folgt: «Die maximal zulässige Breite von Abgrabungen beträgt 1/3 der Fassadenlänge, maximal jedoch 6 m.» Nach dem Wortlaut allein könnte die Bestimmung dahingehend verstanden werden, dass es sich um absolute Masse handelt. Für die Auslegung einer Norm ist jedoch nicht allein der Wortlaut relevant, sondern auch der systematische Zusammenhang, der Sinn und Zweck und allenfalls auch die Entstehungsgeschichte.9 Der Kommentar im Baureglement ergänzt das Baureglement mit Erläuterungen.