Die Beschwerdegegnerin macht geltend, Art. 212 Abs. 4 Bst. g GBR komme keine eigenständige Bedeutung zu. Die Bestimmung verbiete nicht Abgrabungen von mehr als 6 m Breite. Diese Bestimmung sei vielmehr in Zusammenhang mit der Gebäudehöhe und der Geschosszahl zu verstehen, worauf auch in der Kommentarspalte hingewiesen werde. Die baupolizeilichen Masse seien beim Bauvorhaben eingehalten.