Art. 43 BewD. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Dritte wurden durch die Projektänderung nicht neu betroffen. 3. Breite der Abgrabungen a) Die Beschwerdeführenden rügen, beim Bauvorhaben werde die nach Art. 212 GBR8 maximal zulässige Breite von Abgrabungen auf der Südseite und Ostseite überschritten. Mit der vorliegenden Projektänderung sei die Abgrabung auf der Südseite noch verbreitert worden und betrage nun 11 m. Es handle sich nicht um Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten, sondern für eine Wohnung im Untergeschoss.