c) Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass die Beschwerdeführenden an der Rüge zum Kanalisationsanschluss ein schutzwürdiges Interesse hätten. Streitgegenstand ist das Bauvorhaben. Die Beschwerdeführenden dürfen in ihrer Beschwerde sämtliche Einwände gegen das Bauvorhaben vorbringen und innert Beschwerdefrist auch neue Rügen erheben. Die früher geltenden Voraussetzungen des schutzwürdigen Interesses an jeder einzelnen Rüge und die Beschränkung der Beschwerdelegitimation auf die Einsprachegründe sind mit den revidierten Art. 35c BauG und Art. 40 Abs. 2 BauG entfallen. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Projektänderung