40 Abs. 2 BauG). Sie sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. b) Die Beschwerde enthält einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln und ist korrekt unterzeichnet. Nebst dem Verweis auf ein anderes Aktenstück, der für sich allein keine ausreichende Begründung darstellen würde, enthält die Beschwerde auch eine Begründung. Die Eingabe entspricht den formellen Anforderungen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG5 an eine Beschwerde.