a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Dieser kann nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist (Art. 11 Abs. 1 KoG). Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG4). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Die Beschwerdeführenden haben im vorinstanzlichen Verfahren Einsprache erhoben und sind daher zur Beschwerde befugt (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG).