7. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zu den Eingaben zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. Die Beschwerdeführenden teilten mit Eingabe vom 10. September 2021 mit, dass das Bauvorhaben nach wie vor nicht bewilligungsfähig sei. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schlussbemerkungen vom 14. September 2021 Stellung. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik zur Eingabe der Beschwerdegegnerin ein. Die Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 mit, dass sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte.