b) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids wird insofern angepasst, als der Beschwerdeführerin 1 für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 1100.– auferlegt werden. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. c) Im Übrigen wird die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abgewiesen und der Bauentscheid der Gemeinde Lyss vom 9. September 2020 bestätigt. 2. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtbeschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.