Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten. Angesichts geringen Kosten des Bauvorhabens, das keine baulichen Massnahmen umfasst, und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 3750.– als angemessen. Mit den Auslagen von CHF 50.– und der Mehrwertsteuer von CHF 292.60 ergeben sich ersatzfähige Parteikosten von gesamthaft CHF 4092.60. Davon hat die Gemeinde der Beschwerdeführerin 1 ein Sechstel, d.h. CHF 682.10, zu ersetzen. Die übrigen Parteikosten hat die Beschwerdeführerin 1 selbst zu tragen.