Die Beschwerdeführerin 1 dringt dagegen mit ihren Begehren teilweise durch. Die ungenügende Begründung der Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführerin 1 Aufwand für deren Anfechtung verursacht. Sie dringt mit ihren Rügen gegen die Kostenverlegung zu ihren Lasten teilweise durch; der vorinstanzliche Entscheid wird in diesem Punkt angepasst. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gemeinde zur Erstattung eines Teils der Parteikosten der Beschwerdeführerin 1 zu verpflichten.