Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 ist in der Hauptsache insoweit gutzuheissen, als die ihr auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe reduziert werden. Sie dringt mit ihren Argumenten nur zu einem kleinen Teil durch. Es rechtfertigt sich, ihr für das Hauptverfahren einen Kostenanteil von CHF 800.– zu auferlegen. Zusammen mit dem Kostenanteil für die Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020 trägt somit die Beschwerdeführerin 1 Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 1000.– für das Beschwerdeverfahren. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 200.– trägt der Kanton (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG).