Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind mit ihren Gesuchen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unterlegen und tragen die dafür angefallenen Kosten je zur Hälfte, d.h. je im Umfang von CHF 200.– (Art. 108 Abs. 1 VRPG).71 Die Beschwerdeführerin 2 unterliegt auch im Hauptverfahren. Sie trägt daher zusätzlich die Hälfte der für das Hauptverfahren angefallenen Verfahrenskosten (CHF 1000.–). Zusammen mit dem 70 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 71 Michel Daum/David Rechsteiner, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 27 N. 41; Ruth Herzog, in