a) Bei der Festsetzung und Verlegung der Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens ist zu berücksichtigen, dass die Kosten der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020 zu den Kosten des Hauptverfahrens geschlagen wurden. Für das Hauptverfahren erscheinen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2000.– angemessen und für die Zwischenverfügung solche im Betrag von CHF 400.–. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens betragen demnach gesamthaft CHF 2400.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV70).