Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an einer sofortigen Vollstreckbarkeit des Entscheids, d.h. es liegen wichtige Gründe für einen Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor. Dieser wird daher mit dem vorliegenden Entscheid angeordnet. 10. Kosten des Beschwerdeverfahrens