b) Die Gemeinde hat in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids einer allfälligen Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid (Dispositivziffer 1) und die Aufforderung der Beschwerdeführerinnen zur Kündigung des Mietvertrags mit der von Amtes wegen Beteiligten bis spätestens 31. März 2021 (Dispositivziffer 2) die aufschiebende Wirkung entzogen. Das Rechtsamt hat das Gesuch der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 abgewiesen. Diese