a) Nach dem Gesagten rügt die Beschwerdeführerin 1 zu Recht eine Verletzung der Begründungspflicht im Hinblick auf die ihr auferlegten erstinstanzlichen Kosten. Diese sind zudem auf einen Betrag von CHF 1100.– zu reduzieren; Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend anzupassen. In den übrigen Teilen ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist vollumfänglich abzuweisen. Der angefochtene Entscheid ist abgesehen von der Anpassung der Kostenregelung in Dispositivziffer 4 zu bestätigen.