Auf das Ergebnis in der Hauptsache wirkt sich eine allfällige Rechtsverzögerung nicht aus. Die von der Beschwerdeführerin 1 angeführten Gründe (allfällige Forderungen der von Amtes wegen Beteiligten im Falle einer rechtskräftigen Kündigungsverpflichtung, neue Baugesuche, allfällige strafrechtliche Sanktionen usw.) begründen daher kein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsverfügung zur Frage der Rechtsverzögerung. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin 1 ist abzuweisen. 9. Ergebnis; aufschiebende Wirkung