Ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde begründet, so führt sie nämlich zur Anweisung an die fehlbare Behörde, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden. Sobald der Entscheid ergangen ist, entfällt das diesbezügliche Interesse und das wegen Rechtsverzögerung angestrebte Beschwerdeverfahren wird gegenstandslos.68 Vorliegend war der Entscheid bereits bei Anhebung des Beschwerdeverfahrens ergangen und es bestand folglich von Anfang an kein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Behandlung der Rechtsverzögerungsrüge. Auch ein schutzwürdiges Interesse an einem Feststellungsentscheid ist zu verneinen.