b) Bei den Fristen gemäss Art. 18 Abs. 3 und 4 BewD handelt es sich um sogenannte Ordnungsfristen. Sie sollen den geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden.66 Ihre Überschreitung hat daher im Baugesuchsverfahren keine direkten Konsequenzen. Im Rahmen der Beurteilung, ob das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, ist aber eine Überschreitung von Ordnungsfristen zusammen mit den übrigen Umständen des Falles gebührend zu gewichten.67